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   RG, 20.11.1923 - IV 498/23   

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https://dejure.org/1923,478
RG, 20.11.1923 - IV 498/23 (https://dejure.org/1923,478)
RG, Entscheidung vom 20.11.1923 - IV 498/23 (https://dejure.org/1923,478)
RG, Entscheidung vom 20. November 1923 - IV 498/23 (https://dejure.org/1923,478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist persönliche und sachliche Begünstigung schon zu einem Zeitpunkte möglich, wo das Dauervergehen noch nicht beendet ist? 2. Ist dabei tateinheitliches Zusammentreffen (§ 73 StGB.) von Begünstigung und Beihilfe rechtlich denkbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 13
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 12.02.1953 - 3 StR 718/52

    Begünstigungsabsicht bei Handeln in Absicht der Erlangung des Fahrlohns -

    In § 257 StGB wird dagegen, die Absicht auf den eigentlichen Erfolg des Verbrechenstatbestandes bezogen, nämlich die Strafvereitelung und die Vorteilssicherung, wenn auch die Vollendung der Straftat von der Erreichung dieses Zieles nicht abhängt (vgl RGSt 58, 13).
  • BGH, 05.05.2021 - 3 StR 465/20

    Sukzessive Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    b) Auch ist die Strafbarkeit einer sukzessiven Beihilfe, also einer solchen, die im Zeitraum nach Vollendung und vor materieller Beendigung der Tat geleistet wird, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. RG, Urteile vom 8. November 1892 - 3155/92, RGSt 23, 292; vom 20. November 1923, RGSt 58, 13, 14; vom 22. April 1937 - 2 D 10/37, RGSt 71, 193, 194; BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97, NStZ-RR 1997, 319; Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594; offengelassen speziell für den Fall des Geheimnisverrats durch einen Journalisten in BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06, BVerfGE 117, 244, 264 f.; zur Kritik im Schrifttum vgl. Rudolphi, Festschrift Jescheck I, 1985, 559, 576; Brüning, NStZ 2006, 253, 254 mwN, SSWStGB/Murrmann, 5. Aufl., § 27 Rn. 8 mwN; MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 27 Rn. 20; SKStGB/Hoyer, 9. Aufl., § 27 Rn. 18).
  • BGH, 04.09.1987 - 2 StR 399/87

    Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - Vorliegen einer Beihilfehandlung

    Zwar kann Beihilfe auch noch nach Vollendung der Haupttat geleistet werden (vgl. Dreher/Tröndle 43. Aufl., § 27 Rdnr. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); in einem solchen Fall hängt es aber von der Willensrichtung des Handelnden ab, ob sein Verhalten als Beihilfe zur Haupttat oder als Begünstigung bzw. Strafvereitelung zu würdigen ist (vgl. RGSt 58, 13, 14; BGHSt 4, 132, 133).
  • BGH, 15.01.1953 - 4 StR 484/52

    Rechtsmittel

    Für die Entscheidung, ob das Verhalten des Angeklagten rechtlich als Begünstigung oder Beihilfe zum schweren Diebstahl zu werten ist, kommt es aber entscheidend auf die Willensrichtung des Täters an (vgl. RGSt 58, 13).
  • BGH, 30.10.1952 - 3 StR 354/52

    Rechtsmittel

    Nicht aber kann die Begünstigung in der Teilnahmehandlung selbst gefunden werden, weil die Beistandsleistung nur dann Begünstigung nach § 257 StGB ist, wenn sie dem Täter erst nach der Verübung des Verbrechens oder Vergehens gewahrt wird (RGSt 58, 13).
  • BGH, 25.10.1951 - 4 StR 323/51

    Rechtsmittel

    Ob der Angeklagte sich zugleich der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig gemacht hat (vgl RGSt 58, 13), kann mangels Beschwer unerörtert bleiben.
  • BGH, 17.01.1952 - 3 StR 870/51

    Rechtsmittel

    Es bedurfte der Feststellung, dass die Handlung des Angeklagten ein Beistandleisten war, dass sie also geeignet war, den erstrebten Erfolg herbeizuführen, auch wenn sie nicht dazu geführt hat (RGSt 58, 13 [15]; 76, 122; RG HRR 1930 Nr. 1559).
  • BGH, 13.11.1962 - 1 StR 420/62

    Rechtsmittel

    Ein drittes Verhältnis der Tatbeteiligung könnte sich schließlich daraus ergeben, daß der Angeklagte möglicherweise - was die Strafkammer allerdings nicht erörtert und entschieden hat - durch sein Verhalten gleichzeitig Beihilfe zum Betruge S.s beging, da sein Wille nicht nur auf die Strafvereitelung, sondern wohl auch auf die Förderung der Fortführung der für ihn nun gleichfalls gewinnbringenden Betrugstat S. gerichtet war (RGSt 50, 219; 58, 13).
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